§ 1
Name, Geschäftsjahr, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Noah – Verein zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Armenien und Deutschland“, – kurz NOAH.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“ tragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Lorsch.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Armenien und Deutschland, der armenisch-deutsche Austausch und die Förderung von armenischer Kunst und Kultur in allen Ausprägungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen.
Dies geschieht insbesondere durch
- Förderung und Organisation von kulturellen Austauschprogrammen wie zum Beispiel Ausstellungen, Konzerte,
- Förderung von Kooperationen und Partnerschaften zwischen Armenien und Deutschland auf dem Gebiet der Kultur, insbesondere der Musik, gemäß den Prinzipien der Völkerverständigung,
- Gründung von Partnerschaften zwischen Universitäten und Hochschulen und der Austausch von Lehrkräften und Studierenden sowie die Vergabe von Stipendien,
- Verbreitung der kulturellen Leistungen Armeniens als Teil der Vielfalt der europäischen Kultur.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein finanziert sich durch die Ausrichtung von Veranstaltungen, durch öffentliche Mittel, Sponsoringbeteiligungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge. Er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt und darf dieses Vermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
§ 4
Mitglieder
- Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt. Mit der Unterschrift in der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein; die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Ferner kann die Mitgliedschaft, falls entweder eine schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereines oder ein einstimmiger Entschluss des Vereines vorliegt, jederzeit durch den Vorstand beendet werden, eventuell zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden rückerstattet. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt weiterhin, wenn das Mitglied mit insgesamt zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand voll entrichtet. Diese Mahnung hat zu erfolgen schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden muss.
- Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand in einstimmiger Entscheidung beschlossen; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er bleibt im Amt bis zur nächsten satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein endet gleichzeitig sein Vorstandsamt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 7
Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis wie folgt eingeschränkt:
- a) Anschaffungen oder Leistungszusagen jedweder Art sind IM VORAUS mit dem Finanzleiter abzustimmen, dieser hat hier ein Vetorecht. Das Veto des Finanzleiters kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes außer Kraft gesetzt werden.
- b) Für Anschaffungen, die einen Wert Euro 250.- übersteigen, muss zusätzlich zu der Regelung aus § 7, Abs. a) eine einstimmige Genehmigung des Vorstandes vorliegen.
- c) In Ergänzung zu den Bedingungen aus § 8, Abs. a) und b) ist die über Aufnahme eines Kredites von mehr als Euro 2500.- zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 8
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- a) Wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
- b) Mindestens einmal jährlich.
- c) Wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder oder mindestens einem der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
§ 9
Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
Nach einem Jahr hat der Vorstand der zu berufenden Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss fassen.
In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:
- a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- b) Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,
- c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
- d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.
§ 11
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfassung über die über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf/muss frühestens zwei und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.
§ 12
Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist das Zusammenwirken eines einstimmigen Vorstandsentschlusses und einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit notwendig. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder vonnöten; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen werden in die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht einbezogen.
§ 13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Dokument. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (wie detailliert unter § 12 definiert) bei Beschlussfähigkeit entsprechend § 13 aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall oder der Aberkennung des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines der Diözese der Armenischen Apostolischen Kirche in Deutschland, Gemeinde Baden-Württemberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke haben die Vertragsparteien eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Anschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es ist dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit zu vereinbaren.
§ 17
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 1.4.2004 beschlossen. Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juli 2004 geändert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 4. November 2016 einstimmig geändert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. August 2021 geändert..
Dr. Gevorg Hayrapetyan Ernst-Ludwig Drayß